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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 19 W 9/04
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 16 Abs. 2 Satz 2
BGB § 985
BGB § 546
Der Streitwert ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG festzusetzen, wenn die Räumung einer Mietwohnung gegenüber einem in dieser lebenden Ehepartner begehrt wird, auch wenn dieser nicht Vertragspartner des Mietvertrages geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klage nur auf § 985 BGB gestützt ist, der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt aber auch einen Anspruch aus § 546 BGB n.F. rechtfertigt.
Geschäftsnummer: 19 W 9/04

19. Februar 2004

Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

In dem Rechtsstreit

wegen Räumung und Herausgabe

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten ersichtlich im eigenen Namen eingelegte (weil sonst unzulässig, vergl. OLGR Naumburg 2001, 131) sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend den Streitwert für das Verfahren auf den Jahresbetrag der Miete mit 6.626,40 € festgesetzt; die Klägerin hatte ihren Räumungs- und Herausgabeanspruch bezüglich der von der Beklagten bewohnten Wohnung auf § 985 BGB gestützt, nachdem das Mietverhältnis mit dem Ehemann der Beklagten beendet war. Über diesen war sie in den Besitz der Wohnung gelangt. Demgemäß war sie Mitbesitzerin der von dem Ehemann angemieteten Wohnung (vergl. OLG Jena WuM 2002, 221; OLG Köln WuM 1994, 285; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 715) aufgrund des Mietvertrages zwischen ihrem Ehemann und der Klägerin, und ihr gegenüber bestand nach der Kündigung des Mietverhältnisses ein Anspruch der Klägerin auf Räumung der Mietwohnung gemäß § 546 BGB. Damit hat die Klägerin einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem der Anspruch auf Räumung neben der ausdrücklich genannten Vorschrift des § 985 BGB auch auf § 546 BGB gestützt war, weil das Gericht den unterbreiteten Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat. Dass die Beklagte im Rechtsstreit säumig geblieben ist und gegen sie ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erging, hindert nicht, die Darstellung in der Klagschrift der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (vergl. OLG Stuttgart JurBüro 1995, 486).

Dann aber war der Streitwert hier nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG zu bestimmen. So hat das Landgericht Mannheim (MDR 1964, 1016) den Streitwert nach § 12 GKG a.F. (gleich der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F.) in einem Fall festgesetzt, in dem der Kläger sein Räumungsverlangen auf § 985 BGB und hilfsweise auf § 556 Abs. 3 BGB a.F. gestützt hat. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass der Streitwert nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG zu bestimmen ist, wenn sich der Beklagte gegen das Räumungsverlangen einredeweise auf ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis beruft (Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 2972 m.N.). Ist das Räumungsverlangen auf die Beendigung des unstreitigen Nutzungsverhältnisses gestützt, greift § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG ein (BGHZ 48, 177). Im Hinblick auf den sozialen Schutzgedanken des § 16 Abs. 2 ist diese Vorschrift weit auszulegen (vergl. BGH aa0) und auf Fälle auszudehnen, in dem die Räumung einer Mietwohnung gegenüber einem in dieser lebenden Ehepartner nach Beendigung des Mietverhältnisses begehrt wird, auch wenn dieser nicht Vertragspartner des Mitvertrages geworden ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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